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Betriebsstillegung wegen Corona

Betriebsstillegung wegen Corona

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Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz

Das Corona-Virus, auch COVID-19 genannt, sorgt für den Stillstand zahlreicher Einzelhandelsgeschäfte und weiterer Gewerbe weltweit. Durch die gesetzliche Anordnung der Schließung sind viele Gewerbe- und Verkaufsflächen nicht nutzbar. Hieraus ergeben sich verschiedene Fragen zum Thema Versicherungsschutz, auf die wir in diesem Beitrag eingehen.

Leerstand von Gebäuden: Gefahrerhöhung ja oder nein und was ist hierbei zu beachten?

Ob eine Betriebsstilllegung eine Gefahrerhöhung bedeutet oder nicht, ist unter den Versicherern umstritten. Um auf der sicheren Seite zu sein und den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte die Betriebsstillegung Ihrem Versicherer in jedem Fall angezeigt werden. Bei einer Betriebsstilllegung sind weiterhin die gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten zu erfüllen, wie beispielsweise:
  • Versicherte Sachen und Räume sind trotz Stilllegung in ausreichender Weise zu kontrollieren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Mängel und Schäden sind schnellstmöglich zu beseitigen.
  • Besonders bei wasserführenden Anlagen ist um Vorsicht geboten. Diese gilt es bei Nichtnutzung abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, um eine Verbreitung von Legionellen zu verhindern. Bei Unterbrechungen von mehr als vier Wochen sind mikrobiologische Kontrolluntersuchungen (insbesondere Legionellen) in Kalt- und Warmwasserleitungen durchzuführen. Überdies sind Öffnungen verschlossen zu halten und alle vorhandenen und vereinbarten Sicherungen zu nutzen.
  • Die gesamten Kassenanlagen sind zu entleeren und offen zu lassen. SCHUNCK empfiehlt, bei einer Betriebsstillegung unbedingt die individuellen Vertragsunterlagen zu prüfen.

Was ist bei Umbaumaßnahmen während Betriebsstillegung zu beachten?

Einige Geschäftsinhaber nutzen die gesetzlich angeordnete Betriebsstilllegung für Umbaumaßnahmen und Wartungsarbeiten. Sollten hierdurch Gefahrerhöhungen entstehen, sollte auch in diesem Fall der Versicherer unverzüglich über diesen Umstand informiert werden. Beispiele für Gefahrerhöhungen während Umbaumaßnahmen sind die Abschaltung von Brandmelde- oder Einbruchmeldeanlagen sowie von Löscheinrichtungen. Aber auch größere Umbauarbeiten selbst, bei denen zum Beispiel Teile des Gebäudes eingerüstet werden, das Dach geöffnet wird oder die Räumlichkeit vorübergehend für den eigentlichen Betriebszweck nicht mehr genutzt werden kann, gelten als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.

Welche Möglichkeiten gibt es bei Mietausfall?

Viele private Mieter sind ebenso von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und können Ihren Mietzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Bei Mietausfall greift in der Regel eine Mietausfalldeckung. Diese ist in vielen Wohngebäudeversicherungen enthalten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Schaden infolge eines versicherten Sachschadens entsteht. Wenn ein Mieter die Miete aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus nicht zahlen kann oder will, liegt diese Voraussetzung nicht vor und es besteht kein Versicherungsschutz (die Miete wird „gestundet“ und fällt nicht aus).

Grundsätzlich bieten bestimmte Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz bei Rechtsstreitigkeiten um Mietzahlungen. Private und gewerbliche Vermieter sind bei Streitigkeiten um Mietstundung und -kürzung infolge des Coronavirus innerhalb einer bestehenden, separat abzuschließenden Vermieter-Rechtsschutzversicherung versichert. Mitglieder von Haus & Grund Bremen, die über den Verband eine Haus & Grundbesitzer-Rechtsschutz- Versicherung abgeschlossen haben, sind für die zur Versicherung angemeldeten Objekte entsprechend bei gerichtlichen Streitigkeiten abgesichert. Die vor- und außergerichtliche Beratung übernimmt Haus & Grund. Private Mieter benötigen eine Immobilien- Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen der privaten Rechtsschutzversicherung, um bei Rechtsstreitigkeiten wegen Mietzahlungen versichert zu sein. Dies gilt ebenso für gewerbliche Mieter, wobei eine Immobilien-Rechtsschutz-Versicherung, in vielen Geschäftspolicen standardmäßig enthalten ist.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz

Die SCHUNCK GROUP ist Ihr Ansprechpartner für alle Versicherungsfragen – unsere Experten aus dem SCHUNCK Competence Center Immobilienwirtschaft beraten Sie zuverlässig und fachkundig und bieten Lösungen aus einer Hand.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen rund um das Thema Covid-19 und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz benötigen sollten.

Ihr Ansprechpartner:

Jürgen Esdorn,
Tel. 0421 36804-15
E-Mail