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Wohngeld

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Mietausfall muss nicht sein

Mieter, die aufgrund der derzeitigen gesamtwirtschaftlich schwierigen Situation in finanzielle Not geraten, sollten nicht den Kopf in den Sand stecken. Sie sollten auf ihren Vermieter zugehen und mit diesem eine Lösung suchen.

Der Vermieter sollte dem Mieter raten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Häufig kann es hilfreich sein, wenn der Vermieter den Mieter bei seinen Bemühungen unterstützt. Bremen ist bezüglich der Unterstützung gut aufgestellt. Hier gibt es die Wohngeldstelle, die unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe im Rahmen des Wohngeldes anbietet, damit der Mieter nicht aufgrund Zahlungsverzuges eine Kündigung des Mietverhältnisses riskiert.

Mietzuschuss könnte dem Mieter zustehen, wenn er ein geringes Einkommen hat. Die Grenze liegt bei Alleinstehenden z.B. unter Euro 1.061,00 netto, wenn keine anderen Sozialleistungen bezogen werden. Mietzuschuss erhalten nicht nur Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, sondern auch Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, wenn sie das Haus selbst bewohnen. Auch Bewohner eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend aufgenommen werden, gehören zu den potentiell Anspruchsberechtigten.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der Miete Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.

Für die Bewilligung von Wohngeld muss ein schriftlicher Antrag auf dem amtlichen Vordruck gestellt werden. Die dazu gehörenden Unterlagen können nachgereicht werden. Formlos eingereichte Anträge wirken nur fristwahrend, ein formeller Antrag muss nachgereicht werden. Der Antrag und die Unterlagen können persönlich, per Post oder eingescannt per E-Mail (Unterschrift nicht vergessen!) eingereicht werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein erneuter Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Ingmar Vergau, G
eschäftsführer Haus & Grund Landesverband Bremen e.V.

Zuständig für die Antragsbewilligung ist „Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“, Referat Wohngeld, Contrescarpe 73, 28195 Bremen, Telefon: 0421 3616021.

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